Sie wollen Kosten ermitteln ?

Wir helfen ihnen den Wert genau zu bestimmen


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IT Systemlösungen vom Profi

Kostenvoranschläge

Sie haben einen Versicherungsfall oder wollen für Ihre Finanzplanung einen Kostenvoranschlag als Referenz verwenden ? Wir erstellen für Sie gerne Kostenvoranschläge Ihrer EDV- IT Anliegen, nehmen Sie doch bitte vorher kontakt mit uns auf.

Wir erstellen typischerweise für folgende Fälle eine Kostenauflistung;
  • Reparaturen von defekter/beschädigter Hardware zur Meldung bei den Versicherungen
  • Zeitwert-Berechnung und Neuanschaffungspreis der von Ihnen vorgegebenen Waren
  • Arbeitsaufwand- und Leihgerätkosten über die Dauer der Reparatur/Neuanschaffung
  • Folgekosten z.B. Entsorgung etc.


Im Vordergrund steht natürlich immer die „Wirtschaftlichkeit“ für unsere Empfehlung. Eine Reparatur kann unter Umständen günstiger sein als eine Neuanschaffung, genauso aber auch andersherum.

Begriffserklärung Kostenvoranschlag;

Ein Kostenvoranschlag ist eine kaufmännische Vorkalkulation, die mit einem rechtsverbindlichen Angebot vergleichbar ist. Ein Kostenvoranschlag dient einem Kunden dazu, sich eine Vorstellung zu verschaffen, was ihn ein bestimmter Auftrag kosten würde. Für den Kunden sind Kostenvoranschläge unverbindlich.

Oftmals werden Kostenvoranschläge vom Kunden so bestellt, dass dieser verschiedene Optionen zu- oder abwählen kann, um sie dem individuellen Finanzrahmen anpassen zu können und deren jeweilige wirtschaftliche Vertretbarkeit zu ermitteln. Kostenvoranschläge gibt es in der Technik, z. B. Bauwesen, KFZ-Instandsetzung oder Elektrotechnik, aber auch im Finanzwesen, z. B. bei Lebensversicherungen, und im medizinischen Bereich, z. B. für ärztliche und zahnärztliche Leistungen.

  • eine Beschreibung zu Art und Umfang der nötigen Arbeiten
  • die dafür nötige Arbeitszeit und die zugehörigen Arbeitskosten
  • das dafür nötige Material und die zugehörigen Materialkosten
  • der Erfüllungszeitraum, z. B. in Form einer Gültigkeitsdauer.


Für Kostenvoranschläge werden in Deutschland ohne besondere Vereinbarung keine Entgelte fällig (§ 632 Abs. 3 BGB), wobei jedoch der jeweilige Dienstleister durchaus bemüht sein wird, für diese Leistung ein Entgelt zu erzielen. Häufig werden diese Entgelte als Pauschalen in den jeweiligen AGB oder in entsprechenden Preislisten des Anbieters formuliert und bei Anforderung durch den Kunden gegengezeichnet. Oftmals besteht von Seiten des Anbieters die Möglichkeit, dass diese Entgelte bei Auftragserteilung zu Gunsten des Kunden verrechnet werden.

Sinnvoll ist die Vereinbarung eines Entgelts insbesondere, wenn im Kostenvoranschlag bereits ein Teil der angebotenen Leistung erfüllt wird. Beispielsweise kann bei der Reparatur eines Computers die Fehlersuche den Hauptteil der Arbeit ausmachen.

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